Schadstoffmobil
Das Schadstoffmobil sammelt eine Vielzahl gefährlicher Abfälle. Damit diese gemeinsam transportiert werden dürfen, sind Gefahrgut- und Beförderungsvorschriften zu beachten. Trotzdem können einige Schadstoffe nicht angenommen werden, da Sicherheitsvorschriften, rechtliche Vorgaben oder Art und Umfang dies verbieten.
Die Sonderabfall-Kleinmengensammlungen werden - im Auftrag des Kreises Offenbach - von der Rhein-Main Abfall GmbH (RMA) im Umweltmobil durchgeführt (TERMINE 2025).
Bei der Anlieferung ist folgendes zu beachten:
- Pro Sammeltag dürfen maximal 100 Liter bzw. 100 kg Sonderabfälle am Fahrzeug abgegeben werden.
- Das Fassungsvermögen darf pro Behälter nicht größer als 20 Liter (bei ätzenden Flüssigkeiten 10 Liter) sein.
- Sonderabfälle sind möglichst nur in dicht verschlossenen Originalbehältern abzugeben. Ein Umfüllen am Fahrzeug ist nicht möglich.
Angenommen werden:
- Abbeizmittel
- Abflussreiniger
- Altöl (Reste)1
- Backofen- und Herdreiniger
- Bleichmittel
- Desinfektionsmittel
- Entkalker
- Entwicklungsbäder
- Farben
- Feuerlöscher
- Fixierbäder
- Fleckenentferner
- Frittierfette
- Frostschutzmittel
- Gaskartuschen2
- Herdreiniger
- Holzschutzmittel
- Kaltreiniger
- Klebstoffe, Zwei-Komponentenkleber
- Kosmetika
- Lacke
- Laugen
- Leim
- Lösemittel
- Metallreiniger
- Mottenschutzmittel
- Ölfilter
- Ölkanister (5-10 l, entleert)
- Pflanzenschutzmittel
- Quecksilberthermometer
- Rostschutzmittel
- Salmiakgeist
- Säuren
- Schädlingsbekämpfungsmittel
- Spraydosen
- Terpentin und Verdünner
- Waschbenzin
- WC-Reiniger
Nicht angenommen werden:
- Asbestabfälle3 und künstliche Mineralfasern (Glas-/Steinwolle)3
- CO2-Patronen4
- Wassersprudlerpatronen4 und Druckgasflaschen (mit Ventil)
- Feuerwerkskörper
- belastetes (A4)-Holz5
- Infektiöse Abfälle
- Leuchtstoffröhren6 sowie Energiespar-/LED-Lampen6
1) Altöl, Ölfilter, Ölkanister und sonstige beim Ölwechsel anfallende ölhaltige Abfälle können auch beim Händler bzw. der Vertriebstelle kostenfrei abgegeben werden. Gemäß § 8 Abs. 1 Altölverordnung ist jeder, der gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt verpflichtet, eine Annahmestelle für bezeichnete gebrauchte Abfälle einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen nachzuweisen. In der Praxis wird vom Handel ein Verkaufsbeleg oder der Kauf von Neuware gefordert.
2) Gaskartuschen (max. 1.000 ml bei Blechgefäßen, max. 500 ml bei Kunststoff- oder Glasgefäßen)
3) Asbesthaltige Abfälle und künstliche Mineralfasern (Glas-/Steinwolle) können aus Arbeitsschutzgründen bzw. Volumengründen nicht am Schadstoffmobil angenommen werden. Zur Entsorgung wenden Sie sich bitte an zertifizierte Fachbetriebe, siehe Entsorger-/Verwerterliste >
4) Gasdruckflaschen sind über den Handel zu entsorgen. Die Hersteller und Vertreiber von Gasdruckflaschen nehmen in der Regel bei Neukauf die alten Flaschen entgegen; darüber hinaus gibt es Pfandregelungen. Bei alten und nicht mehr identifizierbaren Gasflaschen wenden Sie sich bitte an die RMA.
5) Belastete Althölzer (sog. A4-Hölzer) können aus Arbeitsschutzgründen bzw. Volumengründen nicht am Schadstoffmobil angenommen werden. Zur Entsorgung wenden Sie sich bitte an zertifizierte Fachbetriebe, siehe Entsorger-/Verwerterliste >
6) Leuchtstoffröhren, Energiespar- und auch LED-Lampen fallen unter das Elektrogesetz. Von Privathaushalten werden die Lampen an der Altstoffannahmestelle (Kapellenstraße 22) angenommen. Gewerbebetriebe sowie Vertreiber können die Lampen bei der Elektro-Übergabestelle des Kreises Offenbach. Zur Anschrift und weitere Informationen >